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Wissenschaftliche Assoziation für Beratung e.V.
Bundesverband für Beratung, Supervision und Coaching
in pädagogischen Handlungsfeldern





Satzung

Wissenschaftliche Assoziation für Beratung (wAB e.V.)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen „Wissenschaftliche Assoziation für Beratung (wAB)“
2. Die wAB  hat ihren Sitz in Heidelberg und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
3. Die wAB kann eine Geschäftsstelle einrichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung und Zweck des Verbandes
1. Die wAB ist ein Zusammenschluss von juristischen Personen, Personengesellschaften und Institutionen (im Folgenden Mitglieder genannt),  die es sich zum Ziel gesetzt hat, professionell und wissenschaftlich fundierte Beratung, Supervision und Coaching in pädagogischen Handlungsfeldern zu fördern.
2. Sie arbeitet mit anderen Institutionen zusammen und kann Organisationen als Mitglied beitreten.
3. Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitglieds- und Zertifizierungbeiträge, Spenden und Zuwendungen Dritter aufgebracht.
4. Die wAB ist politisch und konfessionell unabhängig.


§ 3 Aufgaben


1. Die Profilierung und Differenzierung des Berufsbildes von Beratern und Beraterinnen, Supervisorinnen und Supervisoren und Coaches.
2. Die Förderung eines regelmäßigen fachspezifischen Erfahrungsaustausches.
3. Die Unterstützung der Fort- und Weiterbildung.
4. Koordination und Förderung des interdisziplinären Austauschs.
5. Förderung der Reflexion und Entwicklung von Standards, sowie Evaluationskriterien zur Qualitätssicherung.
6. Initiierung und Durchführung von internen und externen Fachdiskussionen.
7. Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung insbesondere pädagogisch-orientierter Beratungs-, Interventions- und Supervisionskonzepte sowohl in der Fachöffentlichkeit als auch in der allgemeinen Öffentlichkeit

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes als Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können juristische Personen, Personengesellschaften und Institutionen werden, die die Verbandszwecke durch Forschung, Lehre sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung verwirklichen.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Der Vorstand legt den Antrag mit einer Stellungnahme der Mitgliederversammlung vor.
Für eine Aufnahme ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Das Ende der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand oder Ausschluss durch den Vorstand bei:
• Verlust der Rechtsfähigkeit,
• Auflösung der Gemeinschaft,
• Beitragsrückstand.
Bei Verstoß gegen die Grundsätze des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Ein Austritt ist nur möglich zum Ende des Geschäftsjahres, bei einer Kündigung bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres.

§ 6 Beiträge und Spenden

1. Der Verband erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der auf das Konto des Verbands zu zahlen ist. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Der Verband nimmt Geldspenden und sonstige Zuwendungen entgegen, die ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden sind.

§ 7 Organe des Verbandes

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die gesamte Arbeit und entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten des Verbandes.
3. Die Mitglieder der WAB bilden die Mitgliederversammlung. Diese ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Jede Institution hat eine Stimme. Das Stimmrecht der juristischen Mitglieder wird von einer beauftragten Person wahrgenommen.
4. Der Vorstand kann darüber hinaus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
5. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie Stellungnahme,
• Beschlussfassung auf Antrag der Kassenprüfer/innen über die Entlastung des
  Schatzmeisters/der Schatzmeisterin,

• Beratung und Beschlussfassung über alle vorgelegten Anträge und den
  Haushaltsentwurf,
  des Vorstandes,

• Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
• Entlastung des Vorstandes,
• Verabschiedung einer Beitragsordnun,
• Entscheidung über den Widerspruch von Mitgliedern gegen vereinsrechtliche
  Maßnahmen.
7. Die Mitgliederversammlung wählt
• den Wahlausschuss,
• den Vorstand (die/den Vorsitzenden, eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter,
  eine Schatzmeisterin/ einen Schatzmeister, zwei oder vier Beisitzerinnen / Beisitzer),

• zwei Kassenprüfer/Innen.

8. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit, Aufnahmen erfolgen bei einer
2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das von der protokollführenden Person, sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern spätestens 8  Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
• Der / dem Vorsitzenden,
• einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,  
• der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
• einer Schriftführerin oder einem Schriftführer,
• sowie bis zu 2 Beisitzern.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl eines ordnungsgemäß gewählten neuen Vorstandes. Er ist beschlussfähig mit der Mehrheit seiner Mitglieder und ist zur Niederschrift seiner Beschlüsse verpflichtet.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und die/der Stellvertreterin/Stellvertreter. Jede/Jeder von ihnen ist berechtigt,
den Bundesverband allein zu vertreten.
5. Der Vorstand hat  folgende Aufgaben:
• Der Vorstand führt die Beschlüsse und Aufträge der Mitgliederversammlung durch und
  erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Im Rahmen der durch die
  Mitgliederversammlung gegebenen Richtlinien und Ermächtigungen handelt er dabei
  selbständig. Er ist der Mitgliederversammlung für seine gesamte Arbeit verantwortlich.

• Verpflichtungen kann der Vorstand für den Verband nur mit der Beschränkung auf das
  Verbandsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insofern ausdrücklich begrenzt.

• Für Rechtsgeschäfte, die den Verband zur Zahlung von mehr als 2000€ verpflichten,
  ist eine Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich. Diese
  Vertretungsbeschränkung gilt im Außenverhältnis.

• Ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
• Er erarbeitet Vorschläge zur Berufung von Ausschüssen für die Mitgliederversammlung.
• Der Vorstand legt den Antrag auf Aufnahme eines Mitglieds mit einer Stellungnahme der
  Mitgliederversammlung vor.

• Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Ausbildungsstätten, Verbänden und
  Gesellschaften die der Entwicklung von Beratung, Supervision, Coaching und
  Organisationsentwicklung dienen.

• Entscheidung über eine hauptamtliche Geschäftsführung.
• Durchführung des Verfahrens bei Verletzung von Mitgliederpflichten.
• Eigenständige Vornahme von Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
  Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Änderungen müssen
  allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine im Sinne der Ziele der WAB tätigen Institution oder an eine andere gemeinnützig arbeitende Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige  Zwecke zu verwenden hat. Die Entscheidung darüber wird in der abschließenden Mitgliederversammlung gefasst.

(Stand März 2014)


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